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A 2026 28

Steuererlass

ZG Verwaltungsgericht ·A · 2026-07-01 · Deutsch ZG
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 2 Urteil A 2026 28

A.

A.________, welche als Inhaberin einer Einzelunternehmung im Kanton Zug be-

schränkt steuerpflichtig ist (Geschäftsort), reichte für das Steuerjahr 2023 zum wiederhol-

ten Male keine Steuererklärung ein, weshalb sie durch die Steuerverwaltung des Kantons

Zug mit Veranlagungsverfügung vom 29. September 2025 für die Kantons- und Gemein-

desteuern 2023 nach Ermessen veranlagt wurde (StV-act. 5). Zudem verfügte die Steuer-

verwaltung eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten von Fr. 900.– (StV-

act. 6).

Am 16. Februar 2026 ersuchte A.________ die Steuerverwaltung per E-Mail um Erlass

der Steuern und der Busse, wobei sie darauf hinwies, ihre frühere selbständige Tätigkeit

habe sie rückwirkend per April 2023 abgemeldet, da ab diesem Zeitpunkt keine operative

Tätigkeit und keine Einkünfte mehr bestanden hätten. Seit April 2023 habe sie sich fortlau-

fend in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befunden. Die Steuerver-

waltung stimmte mit Entscheid vom 19. März 2026 dem Erlassgesuch insoweit zu, als sie

der Gesuchstellerin den eigentlichen Steuerbetrag von Fr. 41.15 erliess. Hingegen verwies

sie darauf, im Restbetrag handle es sich um eine Busse von Fr. 900.– sowie Mahnge-

bühren von Fr. 105.–, welche nicht erlassen werden könnten (StV-act. 1).

B.

Mit Rekurs vom 18. April 2026 (Datum des Poststempels) verlangte A.________

die erneute, umfassende Prüfung ihres Falles, in dem ihr zufolge ausserordentliche Um-

stände vorliegen würden. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei seit April 2023

durchgehend gesundheitlich schwer in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen.

Im Frühling 2023 habe sie sich sechs Wochen zur Krisenintervention in der B.________

(Klinik) aufgehalten und sei alsdann auch 2024 und 2025 nicht in der Lage gewesen, ihren

administrativen und finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Aus finanziellen Grün-

den habe sie zudem keine kontinuierliche medizinische Behandlung in Anspruch nehmen

können. Erst am 13. Juni 2025, als sich ihr Zustand erheblich verschlechterte, habe sie

sich erneut bei der Krisenintervention der B.________ (Klinik) gemeldet. Im September

2025 sei zusätzlich eine körperliche Diagnose gestellt worden, für welche eine Operation

empfohlen worden sei. Zwischen dem 13. Juni 2025 bis Ende Februar 2026 sei sie

vollständig arbeitsunfähig gewesen, nachher teilweise. Jedenfalls sei sie seit 2023 bis zum

aktuellen Zeitpunkt unverschuldet nicht in der Lage gewesen, ihre steuerlichen Pflichten

zu erfüllen (act. 1).

C.

Die Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2026 auf Abwei-

sung des Rekurses (act. 3).

E. 3 Urteil A 2026 28

D.

Das Verwaltungsgericht gewährte A.________ eine letzte Frist, um irgendeinen

Beleg ihres gesundheitlichen Zustands im Jahr 2024 bis und mit erste Jahreshälfte 2025

einzureichen und – bei geltend gemachter fehlender Handlungsfähigkeit – auch Dokumen-

te bezüglich etwa Errichtung einer Beistandschaft oder ähnliches einzureichen (act. 4).

Die Rekurrentin reichte daraufhin abermals nur Arztberichte ein betreffend einerseits den

Gesundheitszustand im Frühling 2023, anderseits ab 17. Juni 2025 (act. 5, 6; Rek-

act. 6 ff.; diese Eingaben der Rekurrentin werden der Steuerverwaltung zusammen mit

dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt).

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer-

pflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuer-

erlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zu-

stellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Mit dem Rekurs

können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverlet-

zungen gerügt werden, wobei diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

1.2

Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 19. März

2026 wurde am 18. April 2026 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Die

Rekursschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforde-

rungen Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG). Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.3

Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Ein-

zelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Ge-

setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1

Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Gesuch der Rekurrentin zu

Recht nur betreffend den effektiven Steuerbetrag gutgeheissen, betreffend die verhängte

Busse sowie die Mahngebühren hingegen abgelehnt hat.

E. 3.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steu- er, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern Anwendung.

E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer natürlichen Person im Sin- ne von Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (und § 164 StG) vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze ge- schuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskos- ten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungs- rechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3).

E. 3.3 Unter dem Aspekt der grossen Härte ist zu prüfen, auf welche Ursachen die Not- lage zurückzuführen ist (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 167a N 1 f.).

E. 3.3.1 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andau- ernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperi- ode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder längerer Arbeitslo- sigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht ein- zustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b EV DBG). Für solche Umstände müssen indes zumindest Indizienbeweise vorliegen.

E. 3.3.2 Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Ver- zichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b). Als andere Ursachen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 EV DBG insbesondere: Bürgschaftsverpflichtungen (lit. a), hohe Grundpfandschulden (lit. b), Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (lit. c) und erhebliche Geschäfts- und Kapita- lverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden (lit. d).

E. 3.4 Gemäss dem für die Auslegung des parallelen § 164 StG beizuziehenden Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Si- tuation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (lit. a), ab der Steuerperi- ode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vor- genommen hat (lit. b), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwil- ligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (lit. d), während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt be- handelt hat (lit. e). Das Gesetz nennt in Art. 167a DBG einige Ablehnungsgründe aus- drücklich, ohne dass es sich hier aber um eine abschliessende Aufzählung handelt ("ins- besondere"). Unter dem Gesichtspunkt dieser Ausschlussgründe – mithin auch als Erlassunwürdigkeit bezeichnet – werden die Ursachen, die zu einer Notlage und damit verbundenen grossen Härte geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Erlassunwürdig ist deshalb eine Person, welche sich im Vorfeld des Erlassgesuches in einer Art verhielt, welche einen nachfolgen- den Steuererlass als ungerecht erscheinen liesse (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 2). Eine steuerpflichtige Person, die etwa ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren so schwer- wiegend oder wiederholt verletzt hat, dass eine Beurteilung der finanziellen Situation nicht mehr möglich ist, kann grundsätzlich nicht erfolgreich um Erlass ersuchen (Art. 167a lit. a DBG), wobei auch bei den sog. Ablehnungsgründen eine Einzelfallbetrachtung vorzuneh- men ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 2). In der Regel wird die Steuerverwaltung im

E. 4 Urteil A 2026 28 3.

E. 4.1 Vorliegend wird um Erlass von Bussgeldern und Mahngebühren ersucht, die ver- hängt wurden, nachdem die Steuerpflichtige mehrere Jahre in Folge keine Steuerer- klärungen einreichte. Dies, obwohl sie aktenkundig in der Lage war, gewisse administrati- ve Angelegenheiten zu erledigen, und offenbar auch keine Beistandschaft besteht. Damit ist ihre These, wonach ihr eine vollständige Handlungsunfähigkeit anzurechnen sei, durch nichts belegt und kann nicht berücksichtigt werden. Das muss umso mehr gelten, als es nicht als ausserordentlich grosse Hürde erscheint, sich kurz bei der Steuerbehörde zu melden und den Sachverhalt zu schildern (insbesondere Aufgabe einer Geschäftstätigkeit, sofern tatsächlich zutreffend), womit sich wohl zumindest Mahnungen und Bussen hätten vermeiden lassen. Im massgeblichen Zeitraum von 2024 bis zur ersten Jahreshälfte 2025 ist erst ab dem 17. Juni 2025 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, was nicht die vollstän- dige Untätigkeit davor, als die Steuererklärung 2023 fällig war, entschuldigt.

E. 4.2 Nach dem Gesagten geht die Notlage hier auf nicht entschuldbare Pflichtverlet- zungen der Steuerpflichtigen zurück, n.B. bei einer Steuerpflichtigen, die ihren Pflichten bereits zuvor mehrfach nicht nachkam. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind deshalb nicht erfüllt.

E. 4.3 Schliesslich ist mit der Steuerverwaltung festzuhalten, dass das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren nicht ersetzt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für einen Steuererlass auch bezüglich der gegen sie verhängten Busse und der Mahnge- bühren nicht erfüllt. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der ablehnende Erlassent- scheid der Steuerverwaltung vom 19. März 2026 zu bestätigen.

E. 5 Urteil A 2026 28

E. 6 Urteil A 2026 28 Veranlagungsverfahren in einem solchen Fall eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG (und § 130 Abs. 3 StG) vornehmen müssen. Na- turgemäss wird diese auch bei sorgfältiger Einschätzung selten exakt mit den tatsächli- chen Umständen übereinstimmen. Der steuerpflichtigen Person soll es nicht ermöglicht werden, nachträglich die (durch Selbstverschulden notwendig gewordene) rechtskräftige Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen obsolet werden zu lassen, indem ein Er- lassgesuch gestellt wird (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 ff.). 4.

E. 7 Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Ent- scheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist; ausser es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Grün- den um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die subsidiä- re Verfassungsbeschwerde, mit welcher gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von ver- fassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legi- timiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betrof- fenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Ge- setz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vorschrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

E. 8 Urteil A 2026 28

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.
  5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an die Steuerverwaltung des Kantons Zug. Zug, 1. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Einzelrichterin: Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 1. Juli 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2023 (Steuererlass) A 2026 28

2 Urteil A 2026 28 A. A.________, welche als Inhaberin einer Einzelunternehmung im Kanton Zug be- schränkt steuerpflichtig ist (Geschäftsort), reichte für das Steuerjahr 2023 zum wiederhol- ten Male keine Steuererklärung ein, weshalb sie durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug mit Veranlagungsverfügung vom 29. September 2025 für die Kantons- und Gemein- desteuern 2023 nach Ermessen veranlagt wurde (StV-act. 5). Zudem verfügte die Steuer- verwaltung eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten von Fr. 900.– (StV- act. 6). Am 16. Februar 2026 ersuchte A.________ die Steuerverwaltung per E-Mail um Erlass der Steuern und der Busse, wobei sie darauf hinwies, ihre frühere selbständige Tätigkeit habe sie rückwirkend per April 2023 abgemeldet, da ab diesem Zeitpunkt keine operative Tätigkeit und keine Einkünfte mehr bestanden hätten. Seit April 2023 habe sie sich fortlau- fend in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befunden. Die Steuerver- waltung stimmte mit Entscheid vom 19. März 2026 dem Erlassgesuch insoweit zu, als sie der Gesuchstellerin den eigentlichen Steuerbetrag von Fr. 41.15 erliess. Hingegen verwies sie darauf, im Restbetrag handle es sich um eine Busse von Fr. 900.– sowie Mahnge- bühren von Fr. 105.–, welche nicht erlassen werden könnten (StV-act. 1). B. Mit Rekurs vom 18. April 2026 (Datum des Poststempels) verlangte A.________ die erneute, umfassende Prüfung ihres Falles, in dem ihr zufolge ausserordentliche Um- stände vorliegen würden. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei seit April 2023 durchgehend gesundheitlich schwer in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Im Frühling 2023 habe sie sich sechs Wochen zur Krisenintervention in der B.________ (Klinik) aufgehalten und sei alsdann auch 2024 und 2025 nicht in der Lage gewesen, ihren administrativen und finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Aus finanziellen Grün- den habe sie zudem keine kontinuierliche medizinische Behandlung in Anspruch nehmen können. Erst am 13. Juni 2025, als sich ihr Zustand erheblich verschlechterte, habe sie sich erneut bei der Krisenintervention der B.________ (Klinik) gemeldet. Im September 2025 sei zusätzlich eine körperliche Diagnose gestellt worden, für welche eine Operation empfohlen worden sei. Zwischen dem 13. Juni 2025 bis Ende Februar 2026 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen, nachher teilweise. Jedenfalls sei sie seit 2023 bis zum aktuellen Zeitpunkt unverschuldet nicht in der Lage gewesen, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen (act. 1). C. Die Steuerverwaltung schloss mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2026 auf Abwei- sung des Rekurses (act. 3).

3 Urteil A 2026 28 D. Das Verwaltungsgericht gewährte A.________ eine letzte Frist, um irgendeinen Beleg ihres gesundheitlichen Zustands im Jahr 2024 bis und mit erste Jahreshälfte 2025 einzureichen und – bei geltend gemachter fehlender Handlungsfähigkeit – auch Dokumen- te bezüglich etwa Errichtung einer Beistandschaft oder ähnliches einzureichen (act. 4). Die Rekurrentin reichte daraufhin abermals nur Arztberichte ein betreffend einerseits den Gesundheitszustand im Frühling 2023, anderseits ab 17. Juni 2025 (act. 5, 6; Rek- act. 6 ff.; diese Eingaben der Rekurrentin werden der Steuerverwaltung zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt). Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 164 Abs. 3 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung über den Steuer- erlass sinngemäss nach den Bestimmungen von § 136 StG innert 30 Tagen seit der Zu- stellung des Erlassentscheides beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Mit dem Rekurs können die unrichtige und ungenügende Feststellung des Sachverhalts und Rechtsverlet- zungen gerügt werden, wobei diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. 1.2 Der vorliegende Rekurs gegen den ablehnenden Erlassentscheid vom 19. März 2026 wurde am 18. April 2026 der Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht. Die Rekursschrift enthält einen Antrag und eine Begründung, womit den formellen Anforde- rungen Genüge getan ist (§ 136 Abs. 3 StG). Auf den Rekurs ist einzutreten. 1.3 Rekurse gegen Erlassentscheide der Steuerverwaltung werden durch einen Ein- zelrichter bzw. eine Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts beurteilt (§ 56 Abs. 3 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1] i.V.m. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG; BGS 162.11]). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung das Gesuch der Rekurrentin zu Recht nur betreffend den effektiven Steuerbetrag gutgeheissen, betreffend die verhängte Busse sowie die Mahngebühren hingegen abgelehnt hat.

4 Urteil A 2026 28 3. 3.1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steu- er, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 1 StG). Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über das Erlassgesuch und teilt ihren Entscheid der steuerpflichtigen Person mit (§ 164 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, EV DBG; SR 642.121) finden nach kantonaler Praxis auch auf Erlassgesuche betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuern Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 EV DBG liegt eine Notlage einer natürlichen Person im Sin- ne von Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) (und § 164 StG) vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze ge- schuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (lit. b). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskos- ten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Ein- schränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungs- rechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3). 3.3 Unter dem Aspekt der grossen Härte ist zu prüfen, auf welche Ursachen die Not- lage zurückzuführen ist (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 167a N 1 f.). 3.3.1 Als Ursachen, die zu einer Notlage einer natürlichen Person führen, werden gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a EV DBG insbesondere anerkannt: eine wesentliche und andau- ernde Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person ab der Steuerperi- ode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, aufgrund aussergewöhnlicher Belastung durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten (Ziff. 1), hoher Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden (Ziff. 2) oder längerer Arbeitslo- sigkeit (Ziff. 3); eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht ein- zustehen hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b EV DBG). Für solche Umstände müssen indes zumindest Indizienbeweise vorliegen.

5 Urteil A 2026 28 3.3.2 Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zu Gunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Bundes verzichten. Ver- zichten andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person (Art. 167 Abs. 2 DBG) beiträgt (Richner et al., a.a.O., Art. 167 N 2b). Als andere Ursachen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 EV DBG insbesondere: Bürgschaftsverpflichtungen (lit. a), hohe Grundpfandschulden (lit. b), Kleinkreditschulden aufgrund eines überhöhten Lebensstandards (lit. c) und erhebliche Geschäfts- und Kapita- lverluste bei Selbstständigerwerbenden, welche die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährden (lit. d). 3.4 Gemäss dem für die Auslegung des parallelen § 164 StG beizuziehenden Art. 167a DBG kann der Steuererlass insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Si- tuation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist (lit. a), ab der Steuerperi- ode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vor- genommen hat (lit. b), im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat (lit. c), die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwil- ligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (lit. d), während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläubiger bevorzugt be- handelt hat (lit. e). Das Gesetz nennt in Art. 167a DBG einige Ablehnungsgründe aus- drücklich, ohne dass es sich hier aber um eine abschliessende Aufzählung handelt ("ins- besondere"). Unter dem Gesichtspunkt dieser Ausschlussgründe – mithin auch als Erlassunwürdigkeit bezeichnet – werden die Ursachen, die zu einer Notlage und damit verbundenen grossen Härte geführt haben, einer Prüfung unterzogen. Erlassunwürdig ist deshalb eine Person, welche sich im Vorfeld des Erlassgesuches in einer Art verhielt, welche einen nachfolgen- den Steuererlass als ungerecht erscheinen liesse (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 2). Eine steuerpflichtige Person, die etwa ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren so schwer- wiegend oder wiederholt verletzt hat, dass eine Beurteilung der finanziellen Situation nicht mehr möglich ist, kann grundsätzlich nicht erfolgreich um Erlass ersuchen (Art. 167a lit. a DBG), wobei auch bei den sog. Ablehnungsgründen eine Einzelfallbetrachtung vorzuneh- men ist (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 2). In der Regel wird die Steuerverwaltung im

6 Urteil A 2026 28 Veranlagungsverfahren in einem solchen Fall eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG (und § 130 Abs. 3 StG) vornehmen müssen. Na- turgemäss wird diese auch bei sorgfältiger Einschätzung selten exakt mit den tatsächli- chen Umständen übereinstimmen. Der steuerpflichtigen Person soll es nicht ermöglicht werden, nachträglich die (durch Selbstverschulden notwendig gewordene) rechtskräftige Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen obsolet werden zu lassen, indem ein Er- lassgesuch gestellt wird (Richner et al., a.a.O., Art. 167a N 1 ff.). 4. 4.1 Vorliegend wird um Erlass von Bussgeldern und Mahngebühren ersucht, die ver- hängt wurden, nachdem die Steuerpflichtige mehrere Jahre in Folge keine Steuerer- klärungen einreichte. Dies, obwohl sie aktenkundig in der Lage war, gewisse administrati- ve Angelegenheiten zu erledigen, und offenbar auch keine Beistandschaft besteht. Damit ist ihre These, wonach ihr eine vollständige Handlungsunfähigkeit anzurechnen sei, durch nichts belegt und kann nicht berücksichtigt werden. Das muss umso mehr gelten, als es nicht als ausserordentlich grosse Hürde erscheint, sich kurz bei der Steuerbehörde zu melden und den Sachverhalt zu schildern (insbesondere Aufgabe einer Geschäftstätigkeit, sofern tatsächlich zutreffend), womit sich wohl zumindest Mahnungen und Bussen hätten vermeiden lassen. Im massgeblichen Zeitraum von 2024 bis zur ersten Jahreshälfte 2025 ist erst ab dem 17. Juni 2025 eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, was nicht die vollstän- dige Untätigkeit davor, als die Steuererklärung 2023 fällig war, entschuldigt. 4.2 Nach dem Gesagten geht die Notlage hier auf nicht entschuldbare Pflichtverlet- zungen der Steuerpflichtigen zurück, n.B. bei einer Steuerpflichtigen, die ihren Pflichten bereits zuvor mehrfach nicht nachkam. Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind deshalb nicht erfüllt. 4.3 Schliesslich ist mit der Steuerverwaltung festzuhalten, dass das Erlassverfahren das Rechtsmittelverfahren nicht ersetzt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für einen Steuererlass auch bezüglich der gegen sie verhängten Busse und der Mahnge- bühren nicht erfüllt. Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der ablehnende Erlassent- scheid der Steuerverwaltung vom 19. März 2026 zu bestätigen.

7 Urteil A 2026 28 6. Das Erlassverfahren ist in der Regel kostenfrei (vgl. die Richtlinien für die Festle- gung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten er- hoben werden. Eine Parteientschädigung ist der – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Rekurrentin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Der Steuerverwaltung ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine steuerpflichtige Person ist (§ 120 Abs. 3 StG) und sie zudem in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG). 7. Der vorliegende Entscheid ist grundsätzlich endgültig, da die Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht gegen Ent- scheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausgeschlossen ist; ausser es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Grün- den um einen besonders bedeutenden Fall (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). In Betracht fällt damit regelmässig einzig die subsidiä- re Verfassungsbeschwerde, mit welcher gemäss Art. 116 BGG nur die Verletzung von ver- fassungsmässigen Rechten gerügt werden kann. Der Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert wird, kann im Wesentlichen nur wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden. Zur Willkürrüge ist allerdings nur legi- timiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betrof- fenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt, wobei das Ge- setz keinen unbedingten Rechtsanspruch auf den Erlass von Steuern ("Kann-Vorschrift") statuiert (vgl. BGer 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022; 2D_49/2009 vom 13. August 2009). Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

8 Urteil A 2026 28 Demnach erkennt die Einzelrichterin: __________________________________ 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an die Steuerverwaltung des Kantons Zug. Zug, 1. Juli 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin versandt am